Satzung

Vereinssatzung vom 12. März 1991, zuletzt geändert am 5. November 2016

§ 1

1. Der Verein für Garten- und Landschaftspflege mit Sitz in 85254 Sulzemoos, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

3. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 a

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 b

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 — Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes.
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 — Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Ableben.
2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. durch Ausschluss

§ 6 — Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

1. wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb 4 Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 7 — Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks ihres Vereines zu fordern.
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 8 — Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung

1. die Bestrebungen des Vereines kräftigst zu fördern
2. die Satzung des Vereines zu befolgen
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten

§ 9 — Organe des Vereines

1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand

2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landschaftspflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks-und Kreisverbandes.

§ 10 — Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Oktober bis November statt, eine weitere Mitgliederversammlung jeweils im Frühjahr eines jeden Jahres. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 11 — Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen und zwar mindestens 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.

§ 12 — Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Diese fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der l. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende, ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 — Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes. Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 14)
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines

§ 14 — Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem l. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, welche für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Schriftführers kann auch vom 1. Vereinsvorsitzenden ausgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren einen Beirat, welcher eine beratende Funktion ausübt und aus 4 bis 7 Mitgliedern besteht. Die Vereinsleitung kann den Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zu ihren Sitzungen einladen.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen hat oder sich zu ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 15 — Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit ist Ablehnung.

§ 16 — Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

l. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes
2. Vorprüfung des Kassenberichtes
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge

§ 17 — Vorstand

Dieser besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der von dieser gewählten Form, so z.B. durch Handaufhebung durchgeführt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz von Barauslagen gewährt werden.

Der l. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahr nimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

§ 18 — Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu EUR 150.- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er leitet und beruft die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 19 — Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

1. Mitgliederbeiträge
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereines
3. Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein

§ 20 — Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 21 — Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 — Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.
Er hat insbesondere

l. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereines nach den Anweisungen des Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen und die Belege gemäß den Eintragungen zu sammeln.
2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereines anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig zu kassieren.
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 23 — Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereines und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er Niederschriften anzufertigen und diese fortlaufend zu sammeln. Die Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 24 — Satzungsänderung — Auflösung des Vereines

1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingeleitet werden.
2. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Sulzemoos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 — Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Sulzemoos, 05.11.2016

Kontakt

Verein für Gartenbau und Landschaftspflege Sulzemoos

Monika Kraus
Hauptstr.29d
85254 Sulzemoos
Tel. 08135 1692